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Kunnersdorf
Am Kalkwerk 6
02829 Schöpstal
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Telefon: |
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03 58 25 / 72 0 |
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Telefax: |
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03 58 25 / 72 70 |
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E-Mail: |
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info@ravon.de |
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Benutzungssatzung
§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss von Abfällen
(1) Diese Satzung regelt die Abfallbeseitigung im Verbandsgebiet. Unter Abfallbeseitigung im Sinne dieser Satzung wird die thermische Abfallbehandlung sowie die Ablagerung von Abfällen verstanden.
(2) Alle im Verbandsgebiet des RAVON anfallenden Abfälle zur Beseitigung, welche nach § 13 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87) geändert worden ist, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind, sind an einer der in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen des RAVON beziehungsweise seiner Vertragspartner anzudienen, soweit sie nicht nach Absatz 4 und 5 von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen werden.
(3) Der RAVON übernimmt alle Abfälle zur Beseitigung, soweit sie nicht nach Absatz 4 und 5 von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen sind.
Dabei werden durch den RAVON die in Anlage 1 dieser Satzung genannten Abfälle an den Umladestationen und an der Thermischen Abfallbehandlungsanlage Lauta (T.A. Lauta) angenommen. Die Annahme von gewerblichen Abfällen an der T.A. Lauta durch den RAVON wird in gesonderten Annahmeerklärungen geregelt. Die Anlieferung dieser Abfälle durch die Abfallerzeuger erfolgt nach Zustimmung durch den RAVON direkt an die T.A. Lauta.
Die in Anlage 2 dieser Satzung genannten Abfälle können durch die Abfallerzeuger ausschließlich nur direkt an der T.A. Lauta angeliefert werden.
Die in Anlage 3 dieser Satzung genannten Abfälle können durch die Abfallerzeuger ausschließlich nur direkt an der Deponie Kunnersdorf angeliefert werden. Ausnahmsweise können Abfälle der Abfallschlüsselnummern 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07, 17 02 02, 17 05 04, 17 08 02 und 20 02 02 auch an der Umladestation Nadelwitz in haushaltsüblichen Mengen angeliefert werden. Weitere Abfallarten können, nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde abgelagert werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung eingehalten werden und weitere Schadstoffe in relevanten Gehalten nicht enthalten sind.
(4) Von der thermischen Abfallbehandlung sowie der Ablagerung werden folgende Abfälle ausgeschlossen: a) Die in den Anlagen 1 bis 3 dieser Satzung nicht aufgezählten Abfälle. (Die in den Anlagen 1 bis 3 verwendeten Abfallschlüsselnummern (ASN) entsprechen der Anlage zur AVV.) b) Abfälle zur Ablagerung (Anlage 3 dieser Satzung), welche die Zuordnungswerte für die Deponieklasse II des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten. c) Die in Anlage 1 und Anlage 2 dieser Satzung gekennzeichneten Abfälle, die die Maximalwerte der in Anlage 4 dieser Satzung aufgeführten Parameter überschreiten. d) Die in Anlage 2 dieser Satzung genannten Abfälle, wenn diese nach einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden.
(5) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können weitere Abfallarten von der thermischen Abfallbeseitigung sowie der Ablagerung ausgeschlossen werden, wenn diese im Einzelfall nicht nach Art, Menge oder Beschaffenheit behandelt oder abgelagert werden können.
§ 2 Gegenstand der Benutzung
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der vom RAVON oder seinen Vertragspartnern betriebenen Anlagen (Anlagen):
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1. |
Umladestation Nadelwitz |
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Landkreis Bautzen, |
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2. |
Umladestation Reichenbach |
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Landkreis Görlitz, |
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3. |
Umladestation Weißwasser |
- |
Landkreis Görlitz, |
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4. |
Umladestation Großröhrsdorf |
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Landkreis Bautzen, |
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5. |
T.A. Lauta |
- |
Landkreis Bautzen, |
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sowie der vom RAVON betriebenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie): |
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6. |
Deponie Kunnersdorf |
- |
Landkreis Görlitz. |
Die T.A. Lauta gemeinsam mit den Umladestationen Nadelwitz, Reichenbach, Weißwasser und Großröhrsdorf sowie die Deponie Kunnersdorf stellen jeweils eine eigene Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG dar.
(2) Benutzer im Sinne der Satzung sind alle Anlieferer von Abfällen sowie derjenige, in dessen Auftrag Abfälle angeliefert werden.
(3) Bei Abfällen, welche die Anlagen oder die Deponie beschädigen können oder die die technologischen Abläufe in den Anlagen oder der Deponie negativ beeinflussen können, insbesondere bei glühenden oder brennenden Abfällen, kann der RAVON die Annahme verweigern.
(4) Bei Betriebsstörungen in den Anlagen oder der Deponie kann die Annahme von Abfällen unverzüglich eingestellt werden. In diesem Fall werden die dann zur Verfügung stehenden Abfallbeseitigungsanlagen baldmöglichst bekannt gegeben.
(5) Abfälle, welche von der Beseitigung ausgeschlossen sind, werden zurückgewiesen. Eine Zurückweisung auch nach dem Entladen bleibt vorbehalten. In diesem Fall lässt der RAVON durch den Anlieferer, dessen Auftraggeber oder auf dessen Kosten die von der thermischen Behandlung oder der Ablagerung ausgeschlossenen Abfälle wieder entfernen. Die Anlieferer von Abfällen sind verpflichtet, auf Befragen dem Anlagenpersonal genaue Angaben über Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu geben. Das Anlagenpersonal ist befugt, Abfälle vor dem Entladen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und gegebenenfalls von der Annahme auszuschließen.
(6) In Zweifelsfällen bezüglich der Abfalldeklaration behält sich der RAVON vor, vom Anlieferer oder dessen Auftraggeber den Nachweis eines unabhängigen Gutachters zu verlangen. Weiterhin kann der RAVON diesen vorgelegten Nachweis vom Regierungspräsidium Dresden prüfen lassen. Der RAVON ist berechtigt, angelieferte Abfälle auf Kosten des Anlieferers oder dessen Auftraggebers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Ablagerungsfähigkeit zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen.
§ 3 Öffnungszeiten, Verhalten der Benutzer
(1) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Anlage und der Deponie werden durch Aushang und durch Veröffentlichung in der regionalen Presse bekannt gegeben.
(2) Unbefugten ist das Betreten der Anlagen und der Deponie nicht gestattet.
(3) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.
(4) Der Gebrauch von offenem Feuer oder offenem Licht ist auf den Anlagen und der Deponie strengstens untersagt. Das Rauchen ist nur an den dafür vorgesehenen und gesondert gekennzeichneten Orten gestattet.
(5) Die Benutzer der Anlagen und der Deponie sind verpflichtet, Verbots- und Hinweisschilder zu beachten. Anweisungen des Anlagenpersonals müssen befolgt werden.
§ 4 Gebührenpflicht
(1) Für die Annahme von Abfällen werden Gebühren nach der Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
(2) Für Abfälle, deren Annahme beziehungsweise deren Einbau auf der Deponie einen erhöhten Aufwand erfordern, werden gesonderte Kosten in Rechnung gestellt.
§ 5 Eigentumsübertragung
(1) Mit der Übernahme durch den RAVON gehen die angelieferten Abfälle in dessen Eigentum über. Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der RAVON ist jedoch nicht verpflichtet, verloren gegangene Gegenstände im Abfall zu suchen oder suchen zu lassen.
(2) Ausgeschlossen von der Eigentumsübertragung sind alle Stoffe, die gemäß § 1 Abs. 4 und 5 von der Ablagerung ausgeschlossen sind.
§ 6 Haftung des RAVON
(1) Für Schäden, die den Anlieferern von Abfällen bei Benutzung der Anlagen des RAVON oder seiner Vertragspartner entstehen, haftet der RAVON nur, wenn seinen Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Der RAVON haftet nicht für Kosten, die durch Zurückweisung von Abfällen entstehen.
(3) Der RAVON oder seine Vertragspartner haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass deren Anlagen wegen Betriebsstörung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang benutzt werden können.
(4) Bei unbefugtem Betreten der Anlagen haftet der RAVON nicht für Unfälle oder sonstige Schadensfälle.
§ 7 Haftung der Benutzer
Die Benutzer der Anlagen des RAVON haften für Schäden, die dem RAVON bei oder infolge der Anlagenbenutzung entstehen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie an den Schäden keine Schuld trifft. Die Anlieferer von Abfällen sowie diejenigen, in deren Auftrag Abfälle angeliefert werden, haften gesamtschuldnerisch insbesondere für Schäden, welche durch die Anlieferung von Abfällen, die von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen sind, entstehen.
§ 8 Anordnungen des RAVON oder dessen Beauftragten
(1) Der RAVON kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen allgemein oder für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des RAVON oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung von Abfällen zu befolgen.
(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis des Anlagen- und Deponiepersonals können in den Betriebsordnungen näher geregelt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 lit. 1 SächsABG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203) geändert worden ist, kann mit Geldbuße zwischen 5 EUR und 1.000 EUR belegt werden, wer
1. Abfälle zur Beseitigung, welche überlassungspflichtig sind, nicht an einer Anlage des RAVON beziehungsweise seiner Vertragspartner andient (§ 1 Abs. 2), 2. falsche Angaben über die Herkunft, Art oder Zusammensetzung der Abfälle macht (§ 2 Abs. 6), 3. unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 1), das trifft auch für Ablagerungen im unmittelbaren Außenbereich der Anlagen zu, 4. eine Anlage des RAVON beziehungsweise seiner Vertragspartner unbefugt betritt (§ 3 Abs. 2), 5. unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 3), 6. den Anordnungen des RAVON oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 5), 7. dem Rauchverbot zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 4), 8. entgegen § 1 Abs. 4 und 5 von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossene Abfälle anliefert oder anliefern lässt.
§ 10 In-Kraft-Treten
(Die Benutzungssatzung trat am 22. Oktober 2004 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung trat am 14.07.2006 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung trat am 15.05.2009 in Kraft.)
Schöpstal, den 29. September 2004
Kockert Landrätin und Verbandsvorsitzende
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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