Benutzungssatzung

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss von Abfällen

(1) Diese Satzung regelt die Abfallbeseitigung im Verbandsgebiet. Unter Abfallbeseitigung im Sinne
      dieser Satzung wird die thermische Abfallbehandlung sowie die Ablagerung von Abfällen verstanden.

(2) Alle im Verbandsgebiet des RAVON anfallenden Abfälle zur Beseitigung, welche nach
      § 13 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
      Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
      vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004
      (BGBl. I S. 82, 87) geändert worden ist, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
      zu überlassen sind, sind an einer der in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen des RAVON beziehungsweise
      seiner Vertragspartner anzudienen, soweit sie nicht nach Absatz 4 und 5 von der thermischen
      Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen werden.

(3) Der RAVON übernimmt alle Abfälle zur Beseitigung, soweit sie nicht nach Absatz 4 und 5 von der
      thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen sind.

      Dabei werden durch den RAVON die in Anlage 1 dieser Satzung genannten Abfälle an den
      Umladestationen und an der Thermischen Abfallbehandlungsanlage Lauta (T.A. Lauta) angenommen.
      Die Annahme von gewerblichen Abfällen an der T.A. Lauta durch den RAVON wird in gesonderten
      Annahmeerklärungen geregelt. Die Anlieferung dieser Abfälle durch die Abfallerzeuger erfolgt
      nach Zustimmung durch den RAVON direkt an die T.A. Lauta.

      Die in Anlage 2 dieser Satzung genannten Abfälle können durch die Abfallerzeuger ausschließlich
      nur direkt an der T.A. Lauta angeliefert werden.

      Die in Anlage 3 dieser Satzung genannten Abfälle können durch die Abfallerzeuger ausschließlich
      nur direkt an der Deponie Kunnersdorf angeliefert werden. Ausnahmsweise können Abfälle der
      Abfallschlüsselnummern 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07, 17 02 02, 17 05 04, 17 08 02
      und 20 02 02  auch an der Umladestation Nadelwitz in haushaltsüblichen Mengen angeliefert werden.
      Weitere Abfallarten können, nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde abgelagert werden, wenn im
      Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II des Anhangs 1
      der Abfallablagerungsverordnung eingehalten werden und weitere Schadstoffe in relevanten Gehalten
      nicht enthalten sind.

(4) Von der thermischen Abfallbehandlung sowie der Ablagerung werden folgende Abfälle ausgeschlossen:
      a) Die in den Anlagen 1 bis 3 dieser Satzung nicht aufgezählten Abfälle.
          (Die in den Anlagen 1 bis 3 verwendeten Abfallschlüsselnummern (ASN) entsprechen der Anlage
          zur AVV.)
      b) Abfälle zur Ablagerung (Anlage 3 dieser Satzung), welche die Zuordnungswerte für die
          Deponieklasse II des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten.
      c) Die in Anlage 1 und Anlage 2 dieser Satzung gekennzeichneten Abfälle, die die Maximalwerte der
          in Anlage 4 dieser Satzung aufgeführten Parameter überschreiten.
      d) Die in Anlage 2 dieser Satzung genannten Abfälle, wenn diese nach einer Einzelfallprüfung
          ausgeschlossen werden.

(5) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können weitere Abfallarten von der thermischen
      Abfallbeseitigung sowie der Ablagerung ausgeschlossen werden, wenn diese im Einzelfall nicht
      nach Art, Menge oder Beschaffenheit behandelt oder abgelagert werden können.



§ 2 Gegenstand der Benutzung


(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der vom RAVON oder seinen Vertragspartnern
      betriebenen Anlagen (Anlagen):

1. Umladestation Nadelwitz - Landkreis Bautzen,
2. Umladestation Reichenbach - Landkreis Görlitz,
3. Umladestation Weißwasser - Landkreis Görlitz,
4. Umladestation Großröhrsdorf - Landkreis Bautzen,
5. T.A. Lauta - Landkreis Bautzen,
sowie der vom RAVON betriebenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie):
6. Deponie Kunnersdorf - Landkreis Görlitz.

            

 

 

 

 

 

 




      Die T.A. Lauta gemeinsam mit den Umladestationen Nadelwitz, Reichenbach, Weißwasser und
      Großröhrsdorf sowie die Deponie Kunnersdorf stellen jeweils eine eigene Einrichtung im Sinne
      von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG dar.

(2) Benutzer im Sinne der Satzung sind alle Anlieferer von Abfällen sowie derjenige, in dessen
      Auftrag Abfälle angeliefert werden.

(3) Bei Abfällen, welche die Anlagen oder die Deponie beschädigen können oder die die
      technologischen Abläufe in den Anlagen oder der Deponie negativ beeinflussen können,
      insbesondere bei glühenden oder brennenden Abfällen, kann der RAVON die Annahme verweigern.

(4) Bei Betriebsstörungen in den Anlagen oder der Deponie kann die Annahme von Abfällen unverzüglich
      eingestellt werden. In diesem Fall werden die dann zur Verfügung stehenden
      Abfallbeseitigungsanlagen baldmöglichst bekannt gegeben.

(5) Abfälle, welche von der Beseitigung ausgeschlossen sind, werden zurückgewiesen.
      Eine Zurückweisung auch nach dem Entladen bleibt vorbehalten. In diesem Fall lässt
      der RAVON durch den Anlieferer, dessen Auftraggeber oder auf dessen Kosten die von
      der thermischen Behandlung oder der Ablagerung ausgeschlossenen Abfälle wieder entfernen.
      Die Anlieferer von Abfällen sind verpflichtet, auf Befragen dem Anlagenpersonal genaue Angaben
      über Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu geben. Das Anlagenpersonal ist befugt,
      Abfälle vor dem Entladen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und gegebenenfalls von
      der Annahme auszuschließen.

(6) In Zweifelsfällen bezüglich der Abfalldeklaration behält sich der RAVON vor, vom
      Anlieferer oder dessen Auftraggeber den Nachweis eines unabhängigen Gutachters zu
      verlangen. Weiterhin kann der RAVON diesen vorgelegten Nachweis vom Regierungspräsidium
      Dresden prüfen lassen. Der RAVON ist berechtigt, angelieferte Abfälle auf Kosten
      des Anlieferers oder dessen Auftraggebers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und
      Ablagerungsfähigkeit zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen.




§ 3 Öffnungszeiten, Verhalten der Benutzer


(1) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Anlage und der Deponie werden durch Aushang und durch
      Veröffentlichung in der regionalen Presse bekannt gegeben.

(2) Unbefugten ist das Betreten der Anlagen und der Deponie nicht gestattet.

(3) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.

(4) Der Gebrauch von offenem Feuer oder offenem Licht ist auf den Anlagen und der Deponie
      strengstens untersagt. Das Rauchen ist nur an den dafür vorgesehenen und gesondert
      gekennzeichneten Orten gestattet.

(5) Die Benutzer der Anlagen und der Deponie sind verpflichtet, Verbots- und Hinweisschilder zu
      beachten. Anweisungen des Anlagenpersonals müssen befolgt werden.



§ 4 Gebührenpflicht


(1) Für die Annahme von Abfällen werden Gebühren nach der Maßgabe einer besonderen
      Gebührensatzung erhoben.

(2) Für Abfälle, deren Annahme beziehungsweise deren Einbau auf der Deponie einen
      erhöhten Aufwand erfordern, werden gesonderte Kosten in Rechnung gestellt.



§ 5 Eigentumsübertragung


(1) Mit der Übernahme durch den RAVON gehen die angelieferten Abfälle in dessen Eigentum über.
      Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der RAVON ist jedoch nicht
      verpflichtet, verloren gegangene Gegenstände im Abfall zu suchen oder suchen zu lassen.

(2) Ausgeschlossen von der Eigentumsübertragung sind alle Stoffe, die gemäß § 1 Abs. 4 und 5
      von der Ablagerung ausgeschlossen sind.



§ 6 Haftung des RAVON


(1) Für Schäden, die den Anlieferern von Abfällen bei Benutzung der Anlagen des RAVON oder seiner
      Vertragspartner entstehen, haftet der RAVON nur, wenn seinen Beauftragten Vorsatz oder
      grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Der RAVON haftet nicht für Kosten, die durch Zurückweisung von Abfällen entstehen.

(3) Der RAVON oder seine Vertragspartner haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen,
      dass deren Anlagen wegen Betriebsstörung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht in
      vollem Umfang benutzt werden können.

(4) Bei unbefugtem Betreten der Anlagen haftet der RAVON nicht für Unfälle oder sonstige
      Schadensfälle.



§ 7 Haftung der Benutzer


Die Benutzer der Anlagen des RAVON haften für Schäden, die dem RAVON bei oder infolge der
Anlagenbenutzung entstehen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie an den Schäden keine Schuld
trifft. Die Anlieferer von Abfällen sowie diejenigen, in deren Auftrag Abfälle angeliefert
werden, haften gesamtschuldnerisch insbesondere für Schäden, welche durch die Anlieferung von
Abfällen, die von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung ausgeschlossen sind,
entstehen.



§ 8 Anordnungen des RAVON oder dessen Beauftragten


(1) Der RAVON kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen allgemein oder
      für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des RAVON oder seiner Beauftragten sind
      bei der Anlieferung von Abfällen zu befolgen.

(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis
      des Anlagen- und Deponiepersonals können in den Betriebsordnungen näher geregelt werden.



§ 9 Ordnungswidrigkeiten


Auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 lit. 1 SächsABG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203)
geändert worden ist, kann mit Geldbuße zwischen 5 EUR und 1.000 EUR belegt werden, wer

1. Abfälle zur Beseitigung, welche überlassungspflichtig sind, nicht an einer Anlage des
    RAVON beziehungsweise seiner Vertragspartner andient (§ 1 Abs. 2),
2. falsche Angaben über die Herkunft, Art oder Zusammensetzung der Abfälle macht (§ 2 Abs. 6),
3. unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 1), das trifft auch
    für Ablagerungen im unmittelbaren Außenbereich der Anlagen zu,
4. eine Anlage des RAVON beziehungsweise seiner Vertragspartner unbefugt betritt (§ 3 Abs. 2),
5. unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 3),
6. den Anordnungen des RAVON oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 5),
7. dem Rauchverbot zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 4),
8. entgegen § 1 Abs. 4 und 5 von der thermischen Abfallbehandlung oder der Ablagerung
    ausgeschlossene Abfälle anliefert oder anliefern lässt.



§ 10 In-Kraft-Treten


(Die Benutzungssatzung trat am 22. Oktober 2004 in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung trat am 14.07.2006 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung trat am 15.05.2009 in Kraft.)



Schöpstal, den 29. September 2004


Kockert
Landrätin und
Verbandsvorsitzende


Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt
nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
     Satzung verletzt worden sind,
3. die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
     a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
     b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter
     Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
     gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.




letzte Aktualisierung: 10.01.2012
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