Gebührensatzung
für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien




Vom 10. November 2003
(SächsABl./AAz. Nr. 49/2003 vom 04.12.2003, S. A380)

(geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.10.2004;
SächsABl./AAz. Nr. 52/2004 vom 23.12.2004, S. A471)
(geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.04.2006;
SächsABl./AAz. Nr. 28/2006 vom 13.07.2006, S. A287)
(geändert durch 3. Änderungssatzung vom 14.05.2007;
SächsABl./AAz.  Nr. 22/2007 vom 31.05.2007, S. A204)
(geändert durch 4. Änderungssatzung vom 19.05.2008;
SächsABl./AAz.  Nr. 27/2008 vom 03.07.2008, S. A206)




§ 1 Gebührentatbestand

Der Regionale Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien erhebt Gebühren für die
Benutzung seiner Abfallbeseitigungsanlagen durch die Anlieferung von Abfällen, soweit
diese nicht durch die Verbandsmitglieder erfolgt (kommunale Haus-, Gewerbe- und Sperrmüllabfuhr).


§ 2 Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldner ist, wer Abfälle an den vom Verband betriebenen Anlagen anliefert
      (Anlieferer) oder anliefern lässt (Abfallerzeuger).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.


§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe


(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle und
      dem Anlieferort. Die Mindestgebühr wird für die jeweilige Anlage einzeln festgelegt.

(2) Die Gewichte der Abfälle werden durch geeichte Waagen festgestellt.


 

Anlieferort Anliefergebühr
in € je Mg
Mindestgebühr
in €
Thermische Abfallbehandlungsanlage Lauta 151,34 3,03
Umladestationen Nadelwitz, Reichenbach, Weißwasser und Großröhrsdorf
182,96

3,66
Deponie Kunnersdorf
für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle
für alle anderen Abfälle

33,36
10,36

0,67
0,21


§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr entsteht und wird fällig mit der Anlieferung an die Anlagen. Für regelmäßige
Anlieferungen eines Gebührenschuldners können die fälligen Gebühren für bestimmte
Zeitabschnitte in einem Sammelbescheid festgesetzt werden.
In diesem Fall werden die Gebühren 14 Tage nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.



§ 5 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten
(Die Gebührensatzung trat am 01.01.2004 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung trat am 01.01.2005, die 2. Änderungssatzung am 14.07.2006, die 3. Änderungssatzung am 01.06.2007 und die 4. Änderungssatzung am 01.01.2009 in Kraft.)


Schöpstal, den 10. November 2003


Kockert
Landrätin und
Verbandsvorsitzende


Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten
ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
       der Satzung verletzt worden sind,
  3.  die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4.  vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
        a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
        b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter
        Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


 


 


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letzte Aktualisierung: 06.09.2010
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