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Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) Vom 07.05.2002 (SächsABl./AAz. Nr. 22/2002 vom 30.05.2002, S. A221)
(geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.10.2003; SächsABl./AAz. Nr. 46/2003 vom 13.11.2003, S. A338) (geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.05.2004; SächsABl./AAz. Nr. 24/2004 vom 10.06.2004, S. A226) |
§ 1 Kostenpflicht
Der Regionale Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, - wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, - wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
§ 3 Höhe der Verwaltungsgebühr
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, und für Amtshandlungen gemäß § 6 SächsVwKG in Verbindung mit § 4 Abs.1 SächsVwVG wird eine Gebühr von 2,50 Euro bis 25.000 Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind.
§ 4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs.
§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der RAVON einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen; 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen; 3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen; 4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle; 5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.
(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 Sächs.VwKG finden die §§ 2 bis 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs.1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.
§ 8 In-Kraft-Treten
(Die Kostensatzung trat am 31.05.2002 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung trat am 01.01.2004 und die 2. Änderungssatzung am 11.06.2004 in Kraft.)
Kockert Landrätin und Verbandsvorsitzende
Anlage
Kostenverzeichnis
Anlage zu § 3 der Kostensatzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 07. Mai 2002
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| Lfd. Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr EUR / % des Gegenstandswertes |
| 1 |
Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche |
5,00 EUR bis 50,00 EUR |
| 2.1 |
Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien und so weiter aus Akten mit dem Original je Seite |
0,51 EUR mindestens 5,00 EUR |
| 2.2 |
Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie und so weiter vom RAVON selbst hergestellt, so kommen die Schreibauslagen (Nr. 4) hinzu |
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| 3 |
Aufbewahrung von Fundsachen einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder |
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| 3.1 |
Bei Sachen bis zu 500 EUR Wert |
2 % des Wertes mindestens jedoch 5,00 EUR |
| 3.2 |
Bei Sachen über 500 EUR Wert |
2 % von 500 EUR und 1 % des Mehrwertes |
| 3.3 |
Bei Tieren |
2 % des Wertes, mindestens jedoch 5,00 EUR |
| 4 |
Schreibauslagen |
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| 4.1 |
Ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten |
0,51 EUR je Seite |
| 4.2 |
Für jede weitere Seite |
0,15 EUR A n m e r k u n g: Angefangene Seiten werden voll berechnet. |
| 4.3 |
Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift |
Gebühr nach 4.1 kann bis auf das 5fache erhöht werden |
| 4.4 |
Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke |
0,05 EUR je angefangene Seite | |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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