Maßnahmesatzung

§ 1 Grundlagen

1. Grundlage für den Maßnahmeplan des RAVON (§ 2) ist das Abfallwirtschaftskonzept des RAVON
    in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben treffen die Verbandsmitglieder eigenständige Festlegungen
    auf der Grundlage des jeweils gültigen Abfallwirtschaftskonzeptes.


§ 2 Maßnahmeplan

Gemäß den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) und des
des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) gliedert
sich der Maßnahmeplan in:

I.     Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
II.    Maßnahmen zur Abfallverwertung,
III.   Maßnahmen zur Abfallentsorgung.


I. Maßnahmen zur Abfallvermeidung


I.1. Abfallberatung

Der Abfallberatung kommt im Verband eine herausragende Aufgabe zu, um dem Bürger sowie
Betrieben die neuesten Entwicklungen und Veränderungen in der Abfallwirtschaft anschaulich
und verständlich zu machen.
Die Abfallberatung wird durch die Verbandsmitglieder sowie durch den Verband selbst
durchgeführt.

Dabei wird folgende Aufgabenteilung angestrebt:

I.1.1. Abfallberatung der Bürger durch die Verbandsmitglieder zu folgenden Themen:
       - Möglichkeiten der Abfallvermeidung in den Haushalten;
       - Aufzeigen der verschiedenen Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten
          · Restabfall,
          · Abfälle zur Verwertung
            (Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Duales System),
          · Haushaltgeräte,
          · Bioabfall,
          · Schadstoffe aus Haushalten,
       - Tourenpläne der einzelnen Sammlungen;
       - Eigenkompostierung.
Abfallberatung von Gewerbe und Industrie durch die Verbandsmitglieder zu regionalen
Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten.

I.1.2  Abfallberatung von Gewerbe und Industrie durch den Verband zu folgenden Themen:
       - Aufzeigen branchenspezifischer Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten
       - Zusammenarbeit mit IHK und Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
         (Immissionsschutzbehörden und Gewerbeaufsichtsämtern).


I.2. Öffentlichkeitsarbeit

Auch bei der Öffentlichkeitsarbeit ist eine Trennung zwischen den Verbandsmitgliedern und
dem Verband, gemäß den jeweiligen Aufgaben entsprechend, anzustreben.

Die Aufgabentrennung sollte folgendermaßen erfolgen:

I.2.1. Öffentlichkeitsarbeit der Verbandsmitglieder zu den Themen:
       - Eigenkompostierung,
       - Bioabfallsammlung und -kompostierung,
       - Haushaltgeräteentsorgung und -verwertung,
       - Abfälle zur Verwertung aus Haushalten,
       - Problemabfälle aus Haushalten, Handel, Handwerk und Gewerbe (‹ 500 kg/a je
          Erzeuger),
       - Restabfallentsorgung,
       - Gestaltung von Abfallgebühren,
       - Unterstützung des Verbandes bei der Suche nach neuen Anlagenstandorten (Umladestationen).

I.2.2. Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes zu folgenden Themen:
       - Abfallwirtschaftskonzept,
       - Standortsuche,
       - Betreibung, Schließung und Nachsorge von Deponien,
       - Thermische Abfallbehandlung,
       - Logistiksystem (Ferntransportsystem).

Trotz der Aufgabenteilung bei den Maßnahmen zur Abfallvermeidung ist eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Abfallberatern der Verbandsmitglieder und den Beratern des Verbandes anzustreben.
Hierfür sind regelmäßige Treffen der Abfallberater durchzuführen. Die Verbandsberater stehen
den Mitgliedern des Verbandes zur Beratung zur Verfügung.


II. Maßnahmen zur Abfallverwertung


II.1. Kompostierung

II.I.1. Eigenkompostierung
Zur Entlastung der Abfallentsorgung ist der Eigenkompostierung, gerade in den ländlich
strukturierten Räumen des Verbandsgebietes große Bedeutung beizumessen. Um die
Eigenkompostierung entsprechend fördern zu können, wird eine intensive Öffentlichkeitsarbeit
betrieben. Des weiteren können Förderprogramme, zum Beispiel Bezuschussung beim Kauf von
Kompostern oder Gebührenermäßigung bei Eigenkompostierung, einen Anreiz schaffen.
Da diese Punkte sich am besten in unmittelbarer Nähe des Bürgers abarbeiten lassen, wird die
eventuelle Einführung und Förderung der Eigenkompostierung in der Verantwortlichkeit
der Verbandsmitglieder belassen.

II.1.2. Bioabfallkompostierung
Neben der Einführung bzw. Förderung der Eigenkompostierung ist die Sammlung von Bioabfällen
sowie deren Kompostierung ein wichtiger Aspekt bei der Entlastung der im Verbandsgebiet
befindlichen Restabfallbehandlungs- und  -entsorgungsanlagen.
Bei der Bioabfallkompostierung hält der RAVON dezentrale Lösungen für sinnvoll.
Aus diesem Grund wird die  Errichtung und der Betrieb von Kompostierungsanlagen den
Verbandsmitgliedern überlassen.
Dies entspricht einer Aufgabenrückübertragung gemäß  § 4 Absatz 3 Sächs.ABG.
Dem Verband kommt dabei eine beratende und koordinierende Funktion zu.
Die Verbandsmitglieder können bei der Standortauswahl für Kompostierungsanlagen auf die
Ergebnisse der Standortsuche zurückgreifen.


II.2. Baurestmassenrecycling

Beim Recycling von reinem Bauschutt hat nach bisher vorliegenden Erkenntnissen die Wirtschaft
sehr schnell reagiert. Somit lenkt der Markt derzeitig die Stoffströme. In diesen Prozess wird
durch den Verband nicht eingegriffen.
Um diese weitestgehend positive Entwicklung zu unterstützen, ist auf den Verbandsanlagen die
Annahme von reinem Bauschutt, Erdaushub und Straßenaufbruch außer für den Eigenbedarf nicht
gestattet. Des weiteren wird durch gezielte Preisgestaltung einer Anlieferung von
Baumischabfällen auf den Verbandsdeponien entgegengewirkt und eine Vorsortierung auf den
Baustellen oder Andienung an Baumischabfallsortieranlagen gefördert. Durch die Sortierung von
Baumischabfällen kann eine große Menge der anfallenden Baurestmassen einer Wiederverwendung
zugeführt werden. Hierbei wird, ähnlich wie bei der Organisation der Kompostierung, eine
dezentrale Lösung angestrebt. Der Verband kann dazu, soweit als  möglich, Anbietern dieser
Dienstleistung entsprechende Flächen auf den Verbandsanlagen anbieten.


II.3. Klärschlammverwertung

Aufgrund der Regelungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 sind die
Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen für die ordnungsgemäße Verwertung von Klärschlämmen
verantwortlich. Klärschlamm wird durch die Benutzungssatzung des RAVON von der Entsorgung
ausgeschlossen.


II.4. Haushaltgeräteverwertung

II.4.1. Kühlgeräte
Grundsätzlich gilt, dass bei der Verwertung und Entsorgung von  Kühlgeräten eine so genannte
Totalentsorgung anzustreben ist. Da die Verbandsmitglieder derzeitig fast alle Verträge zur
Entsorgung von Kühlgeräten abgeschlossen haben, wird der Verband nicht  in diese Verträge
eingreifen und somit die Verantwortung für die Kühlgeräteentsorgung bei den Verbandsmitgliedern
belassen.

II.4.2. Weiße und braune Ware
Vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde schon mehrmals eine
sogenannte Elektronikschrottverordnung, ähnlich der Verpackungsverordnung, angekündigt.
Durch diese Verordnung sollen die Hersteller von Elektrogeräten zur Wiederannahme der Altgeräte
verpflichtet werden. Es erscheint daher wenig sinnvoll, durch den Verband eine extra
Entsorgungsschiene für diese Waren aufzubauen, da die Wirtschaft gewiss auf diese Verordnung
mit einer eigenen Erfassung reagieren wird.
Bei entsprechenden Angeboten durch Unternehmen wird den Verbandsmitgliedern eine eigenständige
Entscheidung eingeräumt.


II.5. Sortierung von Abfällen zur Verwertung

II.5.1 Abfälle zur Verwertung aus Haushalten
Die in den Haushalten anfallenden Abfälle zur Verwertung werden gegenwärtig zum größten Teil
durch das Duale System erfasst, sortiert und verwertet. Diese Sammlungen werden durch geeignete
Maßnahmen der Verbandsmitglieder ergänzt. Sammelstellen auf den betriebenen Entsorgungs- und
Behandlungsanlagen für eine Sortierung der dort anfallenden Abfälle zur Verwertung dienen der
Ergänzung dieses Systems.

II.5.2 Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen
Der Betrieb von durch den Verband zu errichtenden Sortieranlagen für Abfälle zur Verwertung
aus Gewerben wird bei konsequenter Vorsortierung in den Betrieben als nicht notwendig erachtet.
Ein strikter Entsorgungsausschluss von Abfällen zur Verwertung, bzw. eine gezielte Preisgestaltung
für angelieferte Abfälle mit Wertstoffanteilen auf den Verbandsdeponien wird diesen
Vorsortierungsprozeß fördern. Damit unterstützt der Verband auch die, durch die freie Wirtschaft
im Verbandsgebiet bereits entstandenen, Sortieranlagen für Gewerbeabfälle.


II.6. Problemabfälle aus Haushalten

Zur Schadstoffentfrachtung der zur Beseitigung oder Verwertung gelangenden Abfallmengen ist
die Sammlung von Problemabfällen aus Haushalten unbedingt durchzuführen.
Da sich die Verbandsmitglieder derzeit alle vertraglich mit Entsorgungsbetrieben, die
Problemabfallentsorgung betreffend, gebunden haben, wird der Verband in diese Regelungen nicht
eingreifen. Somit verbleibt die Aufgabe in der Verantwortung der Verbandsmitglieder.
Durch die Landkreise ist zu beachten, dass die Körperschaften laut TA Siedlungsabfall auch für
die Erfassung und Weiterleitung zur ordnungsgemäßen Verwertung und Entsorgung der
Sonderabfallmindermengen (‹ 500 kg/a je Erzeuger) aus Handel, Handwerk und Gewerbe zuständig sind.


III. Maßnahmen zur Abfallentsorgung

Einleitend zu diesem Abschnitt ist zu bemerken, dass für alle nachfolgend aufgeführten Maßnahmen
der Verband Maßnahmeträger ist.


III.1. Übernahme bestehender Anlagen

Durch den Verband wurden zum 1. Januar,  1. Februar 1994 bzw. 1. Januar 1998 die betriebenen Deponien
- Hufe-Pulsnitz und Bergen, Landkreis Kamenz,
- Nadelwitz, Landkreis Bautzen,
- Grenzweg, Grüne Fichte und Kunnersdorf, Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
- Radgendorf und Niedercunnersdorf, Landkreis Löbau-Zittau
übernommen.
Um eine ordnungsgemäße Abfallmengenerfassung zu garantieren, wurden alle Anlagen mit Waagen
ausgerüstet.
Um einen ordnungsgemäßen Abschluss der in den nächsten Jahren schließenden Deponien zu
gewährleisten, sind, basierend auf den bisher durchgeführten Untersuchungen,
Gefährdungsabschätzungen durchzuführen und entsprechende Sanierungskonzepte zu erarbeiten.
Zur finanziellen Absicherung dieser Abschlussmaßnahmen werden Rücklagen während des
Deponiebetriebes gebildet.


III.2. Durchführung weiterer Planungen und Investitionen

Basierend auf dem vorliegenden und bestätigten Abfallwirtschaftskonzept sowie seiner ersten und
zweiten Fortschreibung werden in diesem Abschnitt des Maßnahmeplanes alle Maßnahmen aufgeführt,
die für eine langfristige Sicherung der Entsorgungssicherheit im Verband ausschlaggebend sind.

III.2.1. Deponie Klasse I und II nach TA Siedlungsabfall
Der Verband plant derzeit keine neue Deponie Klasse I oder II nach TA Siedlungsabfall.
Durch geeignete Maßnahmen wird mit den bestehenden Deponien der Zeitraum bis zur Inbetriebnahme
der thermischen Restabfallbehandlung überbrückt.

III.2.2. Thermische Restabfallbehandlungsanlage
Für die Errichtung einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage hat die Verbandsversammlung
den Standort Lauta festgelegt. In Lauta wird eine thermische Restabfallbehandlungsanlage
(Rostfeuerung) durch einen privaten Anbieter finanziert, errichtet und betrieben.
Die Anlagenkapazität beträgt 225.000 Jahrestonnen. Die Nutzung der Anlage durch den Verband
für 110.000 bis 150.000 t/a wurde in Verträgen geregelt.

III.2.3. Klärschlammbehandlung
Durch die freie Wirtschaft werden im Verbandsgebiet verschiedene Behandlungsmöglichkeiten für
Klärschlamm angeboten, so dass eine verbandseigene Anlage nicht notwendig ist.

III.2.4. Umladestationen
Der Verband installiert ein Ferntransportsystem, das flexibel ist und eine Anlieferung an die
Anlage in Lauta auf dem Schienen- und/oder Straßenweg ermöglicht. Die Standorte der Umladestationen
sind unter Berücksichtigung der Abfallschwerpunkte und in der Nähe befindlicher Bahnverladungs-
möglichkeiten festzulegen.


§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 27. April 2001 in Kraft.


Schöpstal, den 21. Mai 2001


Fischer
Landrätin und Verbandsvorsitzende



letzte Aktualisierung: 06.09.2010
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