Verbandssatzung



I. Allgemeine Vorschriften

§ 1  Name, Sitz, Rechtsstellung


(1)   Der Abfallverband führt den Namen "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (RAVON)
(2)   und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schöpstal.
(3)   Der Abfallverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
(4)   Der Abfallverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und
        unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

§ 2  Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet


(1)   Mitglieder des Abfallverbandes sind die Landkreise Bautzen und Görlitz.
(2)   Das Verbandsgebiet umfasst die Territorien der Verbandsmitglieder.

§ 3  Aufgaben


(1)   Der Abfallverband wirkt auf die Vermeidung sowie auf eine Verminderung des Abfallaufkommens
        und eine weitestgehende Verwertung der Abfälle hin. Ihm können über die gesetzlichen
        Aufgaben nach § 4 Abs. 2 SächsABG hinaus weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben von den
        Verbandsmitgliedern übertragen werden.
(2)   Der Abfallverband erstellt ein Abfallwirtschaftskonzept, schreibt dieses regelmäßig fort
        und führt eine Abfallbilanz. Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter
        Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3)   Er plant, errichtet und betreibt Abfallentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet.
        Dazu hat der durch Gründungsbeschluss vom 29.06.1992 gegründete bisherige Abfallverband
        "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) mit Wirkung vom 01.01.1994
        bzw. 01.02.1994 die Abfallentsorgungsanlagen seiner Verbandsmitglieder übernommen. Die
        übernommenen Anlagen sind in einer Liste aufgeführt, welche Bestandteil dieser Satzung
        ist. Die den vorliegenden Abfallverband gründenden Landkreise und Städte und der durch
        Gründungsbeschluss vom 29.06.1992 gegründete bisherige Abfallverband "Regionaler
        Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) übertragen hiermit die vom bisherigen
        Abfallverband (alt) übernommenen Anlagen einschließlich aller Rechte und Pflichten auf
        den mit dieser Satzung gegründeten Abfallverband. Dieser nimmt die Übertragung im vollem
        Umfang an. Im übrigen gilt § 29.
        Für die im Zusammenhang mit der übernommenen Abfallentsorgungsanlage verbundenen Altlasten
        werden gesonderte Vereinbarungen in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium
        für Umwelt und Landesentwicklung und der Rechtsaufsichtsbehörde getroffen.
(4)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Abfallverband ferner Unternehmen und Betriebe
        errichten, erwerben, pachten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
        Deponien werden in der Trägerschaft des Verbandes oder der Verbandsmitglieder geführt.
(5)   Durch Vertrag kann der Abfallverband Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(6)   Das Einsammeln und Befördern der im Verbandsgebiet anfallenden Abfälle bis zur ersten vom
        Verband bestimmten Entsorgungsanlage bleibt Aufgabe der Verbandsmitglieder.
        Art und Weise der Abfallübergabe regelt der Abfallverband durch Betriebsordnung oder Satzung.
(7)   Das Übertragen von Aufgaben des Verbandes auf deren Mitglieder erfolgt gemäss  § 4 Abs. 3 SächsABG.
(8)   Der Abfallverband ist des weiteren berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenstellung aufgrund
        öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder besonderer Verträge Entsorgungsleistungen für
        benachbarte Gebiete zu erbringen.
(9)   Die Abfallsatzungen der Verbandsmitglieder sind mit der Satzung des Abfallverbandes in
        Übereinstimmung zu bringen, soweit sie die Belange des Abfallverbandes berühren.
(10) Der Abfallverband übernimmt für den Bereich der Abfallentsorgung die fachliche Beratung
        der Verbandsmitglieder.



II. Verfassung und Verwaltung

§ 4  Verbandsorgane


Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung,
2. der Verbandsvorsitzende.

1. Unterabschnitt: Verbandsversammlung

§ 5  Zusammensetzung


(1)   Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Abfallverbandes und besteht aus dem
        Verbandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und den Vertretern der Verbandsmitglieder.
        Vertreter der Verbandsmitglieder sind die Landräte oder deren jeweilige Stellvertreter sowie drei aus jedem Kreistag
        zu wählende Mitglieder, für diese ist in selbem Wahlgang jeweils ein Stellvertreter zu benennen.
(2)   Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
(3)   Angestellte des Abfallverbandes können nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein.
(4)   Für die Vertreter der Verbandsmitglieder, die kraft ihres kommunalen Wahlamtes der Verbandsversammlung
        angehören, endet das Amt als Vertreter mit dem Ende ihrer Amtszeit. Die anderen
        Vertreter der Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane
        bestimmt. Die Bestellung nach Satz 2 ist zu widerrufen, wenn ein Vertreter, der dem
        Beschlussorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Beschlussorgan
        ausscheidet. Die Vertreter der Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter üben das Amt bis zum Amtsantritt der
        neuen Vertreter der Verbandsmitglieder aus.
(5)   Die Verbandsversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, in der der Geschäftsgang sowie die
        Rechte und Pflichten der Vertreter der Verbandsmitglieder geregelt sind.

§ 6  Einberufung

(1)   Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen.
        Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den
        Vertretern der Verbandsmitglieder zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In Eilfällen kann die Verbandsversammlung
        ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(2)   Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Sie ist des
        weiteren einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der Beratungsgegenstände
        beantragt.
(3)   Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen zu laden. Absatz 1 gilt entsprechend.
        Auf Antrag ist ihr das Wort zu erteilen.

§ 7  Erfordernis qualifizierter Mehrheiten

Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung
bedürfen Beschlüsse über die in § 8 Abs. 1 Pkt. 1-3 und 5-7 genannten Angelegenheiten.

§ 8  Zuständigkeit

(1)   Folgende Angelegenheiten werden grundsätzlich von der Verbandsversammlung entschieden:
       1.   Errichtung oder wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden
             Einrichtungen;
       2.   Erlass, Änderung oder Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
       3.   Aufnahme neuer Mitglieder sowie Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder;
       4.   Auflösung des Zweckverbandes und Bestellung von Abwicklern;
       5.   Erlass, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
       6.   Festlegung und Änderung der Haushaltssatzung, Festsetzung der Verbandseinlagen
             und der Verbandsumlagen sowie Festsetzung des Gesamtbetrages der äußeren
             Darlehen und den Höchstbetrag der äußeren Kassenkredite;
       7.   Übertragung von Aufgaben an Dritte;
       8.   Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des Jahresergebnisses;
       9.   Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Bestellung von
              Ausschussmitgliedern sowie die Festsetzung von Entschädigungen.
(2)   Die Verbandsversammlung ist ferner zuständig für die Beschlussfassung über:
       1.   Lieferungen und Leistungen für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen:
              bei freihändiger Vergabe über 25.000 Euro
              bei Vergabe mit beschränkter Ausschreibung über 50.000 Euro
              bei Vergabe mit öffentlicher Ausschreibung über 75.000 Euro;
       2.  den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften, die für den Abfallverband im Einzelfall
             Verpflichtungen von mehr als 25.000 Euro im Rahmen des Wirtschaftsplanes mit
             sich bringen;
       3.  die Festsetzung einer Stellenübersicht und die damit verbundenen Vergütungen;
       4.  die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers;
       5.  die Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den
             Verbandsvorsitzenden;
       6.  die Übertragung von Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden auf den Geschäftsführer.
(3)   Die Verbandsversammlung kann Aufgaben und Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall
        auf dafür zu bildende beratende Ausschüsse übertragen. Für jeden zu bildenden Ausschuss
        sind mindestens drei Vertreter der Verbandsmitglieder zu benennen. Der Ausschussvorsitzende wird aus der
        Mitte des Ausschusses gewählt.
(4)   Der Verband bildet einen Fachbeirat. Der Fachbeirat besteht aus den Abfallverantwortlichen
        der Verbandsmitglieder. Über die personelle Besetzung entscheidet der jeweilige Dienstherr.
        Dem Fachbeirat wird Beratungskompetenz in allen Entscheidungen der Verbandsversammlung
        eingeräumt.

§ 9  Rechtsstellung der Vertreter der Verbandsmitglieder

(1)   Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)   Die Vertreter der Verbandsmitglieder erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der
        Verbandsversammlungen, der Ausschüsse sowie für die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte.
(3)   Die Entschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Satzung
        zur Regelung der Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder.


2. Unterabschnitt: Verbandsvorsitzender

§ 10  Wahl


(1)   Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte
        für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes (Landrat) oder für die Dauer der Wahlzeit des entsendenden
        Beschlussorgans (Kreisrat) gewählt. § 5 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2)   Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)   Der Verbandsvorsitzende kann nur ein Landrat sein.

§ 11  Zuständigkeit

(1)   Der Verbandsvorsitzende vertritt den Abfallverband nach außen.
(2)   Er erledigt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, durch die Verbandssatzung oder durch die
        Verbandsversammlung im Einzelfall übertragen werden. Er ist zuständig, soweit nicht
        die Verbandsversammlung gemäß Gesetz oder Bestimmung in der Verbandssatzung zuständig ist.
(3)   Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend seiner Befugnisse einzelne Aufgaben seinem
        Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Abfallverbandes,
        insbesondere dem Geschäftsführer oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen
        Dienstkräften übertragen.
(4)   In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung
        der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende
        anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der
        Verbandsversammlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zur nächst folgenden Sitzung mitzuteilen
        und durch diese zu bestätigen.

§ 12  Rechtsstellung

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet der
Regelung des § 11 Abs. 3 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung,
ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Beanspruchung.


3. Unterabschnitt: Verwaltung

§ 13  Bedienstete


Der Abfallverband beschäftigt entsprechend der Stellenübersicht hauptamtliche Bedienstete.

§  14 Geschäftsstelle, Geschäftsleitung

(1)   Der Abfallverband richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt einen Geschäftsführer.
(2)   Dem Geschäftsführer werden Aufgaben und Zuständigkeiten durch die Verbandsversammlung und
        den Verbandsvorsitzenden mittels einer Geschäfts- und Dienstordnung übertragen.
(3)   Der Geschäftsführer und der Kämmerer nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung
        beratend teil.



III. Wirtschafts- und Haushaltsführung, Finanzierung

§ 15  Verbandswirtschaft


Für die Wirtschaftsführung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien finden die für
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften gemäß § 58 Abs. 2 SächsKomZG unmittelbare Anwendung.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  16  Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung ist vom Geschäftsführer zu erarbeiten und von der Verbandsversammlung zu beschließen.

§  17  Deckung des einmaligen Finanzbedarfs
(Investitionsbedarfs)


(1)   Der einmalige Finanzbedarf (Investitionsbedarf), insbesondere für die Errichtung bzw.
        Beschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen und -einrichtungen im Sinne
        von § 3 Abs. 3 wird durch staatliche Beihilfen, die Aufnahme von Darlehen und durch
        entsprechende Einnahmen des Verbandes aufgebracht.
        Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, haben die Verbandsmitglieder eine Umlage
        (Investitionsumlage) zu leisten.
(2)   Umlegungsschlüssel ist die Einwohnerzahl. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt
        herausgegebenen amtlichen Einwohnerzahlen (jeweils letzter Stand per 30. Juni),
        hilfsweise die zeitgleiche Feststellung der jeweils zuständigen Einwohnermeldeämter.

§  18 Deckung des laufenden Finanzbedarfs

(1)   Der laufende Finanzbedarf, insbesondere der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung
        der Verbandsanlagen einschließlich angemessener Abschreibungen von den Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten und einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, wird durch
        Benutzungsgebühren, durch besondere Entgelte für die vom Abfallverband erbrachten
        Leistungen und durch sonstige Einnahmen gedeckt.
(2)   Soweit die vorstehenden Einnahmen des Abfallverbandes zur Bestreitung der Ausgaben nach
        Absatz 1 nicht ausreichen, haben die Verbandsmitglieder eine Umlage zur Deckung des
        Fehlbetrages zu leisten (Betriebskostenumlage).
(3)   Die Betriebskostenumlage bemisst sich für die einzelnen Verbandsmitglieder nach ihrem
        tatsächlichen Abfallaufkommen in dem Wirtschaftsjahr, für das der Verlust entstanden ist.

§  19 Umlagenfestsetzung; Umlagenfälligkeit

(1)   Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt.
        Sie können während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
        Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid
        mitzuteilen (Umlagenbescheid).
(2)   Umlagen werden einen Monat nach Anforderung durch den Verband zur Zahlung fällig.

§ 20  Verbandseinlage

(1)   Die Verbandsmitglieder haben zur teilweisen Deckung des Verbandsaufwandes eine einmalige
        verlorene Einlage zu leisten. Die Höhe der Verbandseinlage wird nach der Anzahl der
        Einwohner im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung
        festgesetzt. Es gilt § 17 Abs. 2 Satz 2.
(2)   Die Einlage wird mit der Entstehung des Verbandes, in sonstigen Fällen mit dem Beitritt
        eines Mitgliedes fällig. Die Verbandsmitglieder, die diese Einlage schon gegenüber dem
        bisherigen Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt)
        geleistet haben, sind von einer erneuten Leistung befreit.

§ 21  Gebühren

(1)   Der Abfallverband erlässt eine Gebührensatzung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem
        Prinzip der Kostendeckung für die vom Abfallverband erbrachten Entsorgungsleistungen und
        ist auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten für die bestimmten
        Entsorgungsleistungen im Verbandsgebiet festzusetzen. Außerdem sind ausreichende
        Rücklagen für die Schließung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen zu bilden.
(2)   Die Höhe der Gebühren ist jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Grundsatz der
        Kostendeckung entspricht, über die Neubemessung der Gebühren entscheidet die
        Verbandsversammlung. Bis zum Beschluss der Verbandsversammlung über die Neubemessung
        gelten die bisherigen Gebühren.

§ 22  Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte werden am Ort der Geschäftsstelle geführt.

§ 23  Rechnungsprüfung

(1)   Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss und den Lagebericht der Verbandsversammlung
        innerhalb der in den gesetzlichen Vorschriften festgelegten Frist vor.
(2)   Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von drei Monaten nach ihrer Aufstellung örtlich geprüft.
        Dazu bedient sich der Abfallverband des Rechnungsprüfungsamtes eines Verbandsmitgliedes.
        Die Verbandsmitglieder entscheiden einvernehmlich, durch welches Rechnungsprüfungsamt die Prüfung erfolgt.
        Für die Prüfung werden keine Gebühren erhoben.
(3)   Nach der örtlichen und überörtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt.
        Dabei beschließt die Verbandsversammlung über
       1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
       2. die Entlastung der Betriebsleitung.
(4)   Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich
        anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht
        an 7 Arbeitstagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(5)   Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung bestätigt die
        Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss der Prüfung.



IV. Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Zweckverbandes, Schlichtung

§ 24  Aufnahme von Verbandsmitgliedern


(1)   Der Abfallverband kann durch die Aufnahme neuer Mitglieder erweitert werden.
(2)   Über den Beitritt weiterer Mitglieder entscheidet die Verbandsversammlung. Sie setzt die
        Bedingungen für den Beitritt fest.
(3)   Der Beitritt weiterer Verbandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch die
        Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.

§ 25  Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1)   Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes erfolgt durch Austritt oder Ausschluss.
(2)   Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Vorlage eines Beschlusses der zuständigen
        kommunalen Vertretung zu beantragen.
(3)   Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Verbandsmitglied
         1.   die Verpflichtungen aus der Verbandssatzung nicht erfüllt,
         2. in anderer Weise die Erfüllung von Verbandsaufgaben schwerwiegend beeinträchtigt oder
         3. durch eigene Handlungen andere Verbandsmitglieder unzumutbar belastet und dieser
        Umstand auch nach zweimaliger Mahnung fortbesteht.
        Ein Ausschluss nach Satz 1 ist nur möglich, wenn das Verbandsmitglied bei jeder Mahnung
        auf die Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen worden ist.
(4)   Der Austritt bedarf eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmen
        der Verbandsversammlung. Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes bedarf der Mehrheit von drei
        Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung.
(5)   Das Ausscheiden durch Austritt oder Ausschluss wird wirksam mit Ablauf des Wirtschaftsjahres,
        welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Verbandsversammlung über das Ausscheiden
        beschlossen hat.
(6)   Hat der Abfallverband Anlagen oder Einrichtungen ausschließlich für das ausscheidende
        Verbandsmitglied errichtet, gehen diese auf Verlangen in dessen Eigentum über. Die
        Bewertung der zu übertragenden Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage des
        Buchrestwertes.
(7)   Der Austritt oder der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes bedarf der Genehmigung durch die
        Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.

§ 26  Auflösung des Abfallverbandes

(1)   Die Auflösung des Abfallverbandes bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(2)   Im Falle der Auflösung findet nach Berichtigung der Verbindlichkeiten des Abfallverbandes
        eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das Vermögen wird unter den Verbandsmitgliedern
        nach dem Verhältnis der Berechnung ihrer Verbandseinlage gemäß § 20 verteilt.
(3)   Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Angestellten des Abfallverbandes
        erfolgt bei der Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
        Verbandsmitgliedern. Der Vertrag hat vorzusehen, dass die Angestellten von den
        Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres
        Besitzstandes übernommen werden.
(4)   Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie
        der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.

§ 27  Aufsicht, Schlichtung von Streitigkeiten

(1)   Rechtsaufsichtsbehörde des Abfallverbandes ist die Landesdirektion Dresden.
        Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2)   Bei Streitigkeiten zwischen dem Abfallverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich
        gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Abfallverbandes
        untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung
        anzurufen.



V. Schlussbestimmungen

§ 28  Öffentliche Bekanntmachung

(1)   Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Satzungen und sonstige
        gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen des Abfallverbandes durch Einrücken in
        die Ausgaben des Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.
(2)   Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung nicht eignen, oder für
        die eine Auslegung vorgeschrieben ist, werden für die Dauer von vier Wochen in den
        Verwaltungsstellen der Verbandsmitglieder öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich
        nichts anderes vorgeschrieben ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit
        und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen
        entsprechend Absatz 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der
        Auslegung bewirkt ist.

§ 29  In-Kraft-Treten, Überleitung der Rechte und Pflichten

(1)   Für den Fall, dass der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-
        Niederschlesien" nicht ordnungsgemäß gegründet wurde, ist der bisherige Abfallverband
        "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" mit dem In-Kraft-Treten des durch
        diese Satzung neu gebildeten Zweckverbandes aufgelöst.
        Der neu gebildete Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der
        Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das
        Regierungspräsidium Dresden.
        Der mit dieser Satzung gebildete Zweckverband übernimmt im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
        Gründung des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien",
        die Rechte und Pflichten des bisher entstandenen öffentlich-rechtlichen Vorverbandes,
        Vorgründungsverbandes oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "Regionaler
        Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" und die Rechte und Pflichten, die im Namen dieses
        Vorverbandes, Vorgründungsverbandes oder dieser Gesellschaft begründet wurden, insbesondere
        tritt er in die von diesem begründeten Verträge und Rechtsbeziehungen, Verbindlichkeiten,
        Einzelgenehmigungen und so weiter ein.
(2)   Für den Fall, dass der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-
        Niederschlesien" ordnungsgemäß gegründet wurde, ist der bisherige Abfallverband "Regionaler
        Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" mit dem In-Kraft-Treten des durch diese Satzung
        neu gebildeten Zweckverbandes aufgelöst.
        Der neu gebildete Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der
        Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das
        Regierungspräsidium Dresden.
        Der mit dieser Verbandssatzung neu gebildete Zweckverband übernimmt im Falle der
        ordnungsgemäßen Gründung des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband
        Oberlausitz-Niederschlesien", die Rechte und Pflichten des aufgelösten Abfallverbandes
        "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" und die Rechte und Pflichten, die im
        Namen des aufgelösten Zweckverbandes begründet wurden, insbesondere tritt er in die von diesem
        begründeten Verträge und Rechtsbeziehungen, Verbindlichkeiten, Einzelgenehmigungen und so
        weiter ein.
(3)   Die durch die „Verbandsorgane“ des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband
        Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) erfolgten Beschlussfassungen werden dem mit dieser
        Satzung gebildeten Abfallverband zugerechnet. Anstelle etwaiger unwirksamer öffentlich-
        rechtlicher Maßnahmen tritt gegebenenfalls das den gleichen administrativen und wirtschaftlichen
        Erfolg herbeiführende privatrechtliche Rechtsinstitut.
(4)   Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung
        und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das Regierungspräsidium Dresden in
        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 01.03.1993 mit ihren Änderungen außer Kraft.

(Die Verbandssatzung trat am 27.04.2001 in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung trat am 28.12.2001 bzw. 01.01.2002 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung trat am 01.01.2008 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung trat am 24.04.2009 in Kraft.)



Auflistung der vom Verband übernommenen Anlagen
gemäß § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung


Landkreis Deponie Übernahmetermin
Bautzen Nadelwitz 01.01.1994
Bischofswerda Hufe-Pulsnitz 01.01.1994
Hoyerswerda Bergen 01.01.1994
Kamenz Deponieplanung Kamenz-Jesau 01.01.1994
Löbau Niedercunnersdorf 01.01.1994
Niesky Grenzweg 01.02.1994
Weißwasser Grüne Fichte 01.01.1994
Zittau Radgendorf 01.02.1994



Bautzen, den 20.02.2001   Görlitz, den 09.02.2001
   
Gallert Karbaum
Landkreis Bautzen Stadt Görlitz
Landrat Oberbürgermeister
   
Kamenz, den 16.02.2001 Zittau, den 28.02.2001
   
Fischer Stange
Landkreis Kamenz Landkreis Löbau-Zittau
Landrätin Landrat
   
Niesky, den 19.02.2001  
   
Schulze  
Niederschlesischer Oberlausitzkreis  
Landrat  




letzte Aktualisierung: 06.09.2010
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