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Kunnersdorf
Am Kalkwerk 6
02829 Schöpstal
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Telefon: |
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03 58 25 / 72 0 |
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Telefax: |
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03 58 25 / 72 70 |
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E-Mail: |
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info@ravon.de |
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Verbandssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Der Abfallverband führt den Namen "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (RAVON) (2) und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schöpstal. (3) Der Abfallverband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. (4) Der Abfallverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.
§ 2 Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet
(1) Mitglieder des Abfallverbandes sind die Landkreise Bautzen und Görlitz. (2) Das Verbandsgebiet umfasst die Territorien der Verbandsmitglieder.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Abfallverband wirkt auf die Vermeidung sowie auf eine Verminderung des Abfallaufkommens und eine weitestgehende Verwertung der Abfälle hin. Ihm können über die gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 2 SächsABG hinaus weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben von den Verbandsmitgliedern übertragen werden. (2) Der Abfallverband erstellt ein Abfallwirtschaftskonzept, schreibt dieses regelmäßig fort und führt eine Abfallbilanz. Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Er plant, errichtet und betreibt Abfallentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet. Dazu hat der durch Gründungsbeschluss vom 29.06.1992 gegründete bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) mit Wirkung vom 01.01.1994 bzw. 01.02.1994 die Abfallentsorgungsanlagen seiner Verbandsmitglieder übernommen. Die übernommenen Anlagen sind in einer Liste aufgeführt, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Die den vorliegenden Abfallverband gründenden Landkreise und Städte und der durch Gründungsbeschluss vom 29.06.1992 gegründete bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) übertragen hiermit die vom bisherigen Abfallverband (alt) übernommenen Anlagen einschließlich aller Rechte und Pflichten auf den mit dieser Satzung gegründeten Abfallverband. Dieser nimmt die Übertragung im vollem Umfang an. Im übrigen gilt § 29. Für die im Zusammenhang mit der übernommenen Abfallentsorgungsanlage verbundenen Altlasten werden gesonderte Vereinbarungen in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und der Rechtsaufsichtsbehörde getroffen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Abfallverband ferner Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Deponien werden in der Trägerschaft des Verbandes oder der Verbandsmitglieder geführt. (5) Durch Vertrag kann der Abfallverband Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. (6) Das Einsammeln und Befördern der im Verbandsgebiet anfallenden Abfälle bis zur ersten vom Verband bestimmten Entsorgungsanlage bleibt Aufgabe der Verbandsmitglieder. Art und Weise der Abfallübergabe regelt der Abfallverband durch Betriebsordnung oder Satzung. (7) Das Übertragen von Aufgaben des Verbandes auf deren Mitglieder erfolgt gemäss § 4 Abs. 3 SächsABG. (8) Der Abfallverband ist des weiteren berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder besonderer Verträge Entsorgungsleistungen für benachbarte Gebiete zu erbringen. (9) Die Abfallsatzungen der Verbandsmitglieder sind mit der Satzung des Abfallverbandes in Übereinstimmung zu bringen, soweit sie die Belange des Abfallverbandes berühren. (10) Der Abfallverband übernimmt für den Bereich der Abfallentsorgung die fachliche Beratung der Verbandsmitglieder.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 4 Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende.
1. Unterabschnitt: Verbandsversammlung
§ 5 Zusammensetzung
(1) Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Abfallverbandes und besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und den Vertretern der Verbandsmitglieder. Vertreter der Verbandsmitglieder sind die Landräte oder deren jeweilige Stellvertreter sowie drei aus jedem Kreistag zu wählende Mitglieder, für diese ist in selbem Wahlgang jeweils ein Stellvertreter zu benennen. (2) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. (3) Angestellte des Abfallverbandes können nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein. (4) Für die Vertreter der Verbandsmitglieder, die kraft ihres kommunalen Wahlamtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Vertreter mit dem Ende ihrer Amtszeit. Die anderen Vertreter der Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der Beschlussorgane bestimmt. Die Bestellung nach Satz 2 ist zu widerrufen, wenn ein Vertreter, der dem Beschlussorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Beschlussorgan ausscheidet. Die Vertreter der Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter üben das Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter der Verbandsmitglieder aus. (5) Die Verbandsversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, in der der Geschäftsgang sowie die Rechte und Pflichten der Vertreter der Verbandsmitglieder geregelt sind.
§ 6 Einberufung
(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Vertretern der Verbandsmitglieder zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In Eilfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (2) Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Sie ist des weiteren einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen zu laden. Absatz 1 gilt entsprechend. Auf Antrag ist ihr das Wort zu erteilen.
§ 7 Erfordernis qualifizierter Mehrheiten
Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung bedürfen Beschlüsse über die in § 8 Abs. 1 Pkt. 1-3 und 5-7 genannten Angelegenheiten.
§ 8 Zuständigkeit
(1) Folgende Angelegenheiten werden grundsätzlich von der Verbandsversammlung entschieden: 1. Errichtung oder wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen; 2. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Satzungen und Verordnungen; 3. Aufnahme neuer Mitglieder sowie Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder; 4. Auflösung des Zweckverbandes und Bestellung von Abwicklern; 5. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung; 6. Festlegung und Änderung der Haushaltssatzung, Festsetzung der Verbandseinlagen und der Verbandsumlagen sowie Festsetzung des Gesamtbetrages der äußeren Darlehen und den Höchstbetrag der äußeren Kassenkredite; 7. Übertragung von Aufgaben an Dritte; 8. Feststellung des Jahresabschlusses und Behandlung des Jahresergebnisses; 9. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Bestellung von Ausschussmitgliedern sowie die Festsetzung von Entschädigungen. (2) Die Verbandsversammlung ist ferner zuständig für die Beschlussfassung über: 1. Lieferungen und Leistungen für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen: bei freihändiger Vergabe über 25.000 Euro bei Vergabe mit beschränkter Ausschreibung über 50.000 Euro bei Vergabe mit öffentlicher Ausschreibung über 75.000 Euro; 2. den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften, die für den Abfallverband im Einzelfall Verpflichtungen von mehr als 25.000 Euro im Rahmen des Wirtschaftsplanes mit sich bringen; 3. die Festsetzung einer Stellenübersicht und die damit verbundenen Vergütungen; 4. die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers; 5. die Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den Verbandsvorsitzenden; 6. die Übertragung von Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden auf den Geschäftsführer. (3) Die Verbandsversammlung kann Aufgaben und Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall auf dafür zu bildende beratende Ausschüsse übertragen. Für jeden zu bildenden Ausschuss sind mindestens drei Vertreter der Verbandsmitglieder zu benennen. Der Ausschussvorsitzende wird aus der Mitte des Ausschusses gewählt. (4) Der Verband bildet einen Fachbeirat. Der Fachbeirat besteht aus den Abfallverantwortlichen der Verbandsmitglieder. Über die personelle Besetzung entscheidet der jeweilige Dienstherr. Dem Fachbeirat wird Beratungskompetenz in allen Entscheidungen der Verbandsversammlung eingeräumt.
§ 9 Rechtsstellung der Vertreter der Verbandsmitglieder
(1) Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlungen, der Ausschüsse sowie für die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte. (3) Die Entschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder.
2. Unterabschnitt: Verbandsvorsitzender
§ 10 Wahl
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes (Landrat) oder für die Dauer der Wahlzeit des entsendenden Beschlussorgans (Kreisrat) gewählt. § 5 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend. (2) Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Der Verbandsvorsitzende kann nur ein Landrat sein.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Abfallverband nach außen. (2) Er erledigt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, durch die Verbandssatzung oder durch die Verbandsversammlung im Einzelfall übertragen werden. Er ist zuständig, soweit nicht die Verbandsversammlung gemäß Gesetz oder Bestimmung in der Verbandssatzung zuständig ist. (3) Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend seiner Befugnisse einzelne Aufgaben seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Abfallverbandes, insbesondere dem Geschäftsführer oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zur nächst folgenden Sitzung mitzuteilen und durch diese zu bestätigen.
§ 12 Rechtsstellung
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Beanspruchung.
3. Unterabschnitt: Verwaltung
§ 13 Bedienstete
Der Abfallverband beschäftigt entsprechend der Stellenübersicht hauptamtliche Bedienstete.
§ 14 Geschäftsstelle, Geschäftsleitung
(1) Der Abfallverband richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt einen Geschäftsführer. (2) Dem Geschäftsführer werden Aufgaben und Zuständigkeiten durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorsitzenden mittels einer Geschäfts- und Dienstordnung übertragen. (3) Der Geschäftsführer und der Kämmerer nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung, Finanzierung
§ 15 Verbandswirtschaft
Für die Wirtschaftsführung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften gemäß § 58 Abs. 2 SächsKomZG unmittelbare Anwendung. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung ist vom Geschäftsführer zu erarbeiten und von der Verbandsversammlung zu beschließen.
§ 17 Deckung des einmaligen Finanzbedarfs (Investitionsbedarfs)
(1) Der einmalige Finanzbedarf (Investitionsbedarf), insbesondere für die Errichtung bzw. Beschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen und -einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 3 wird durch staatliche Beihilfen, die Aufnahme von Darlehen und durch entsprechende Einnahmen des Verbandes aufgebracht. Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, haben die Verbandsmitglieder eine Umlage (Investitionsumlage) zu leisten. (2) Umlegungsschlüssel ist die Einwohnerzahl. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt herausgegebenen amtlichen Einwohnerzahlen (jeweils letzter Stand per 30. Juni), hilfsweise die zeitgleiche Feststellung der jeweils zuständigen Einwohnermeldeämter.
§ 18 Deckung des laufenden Finanzbedarfs
(1) Der laufende Finanzbedarf, insbesondere der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung der Verbandsanlagen einschließlich angemessener Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals, wird durch Benutzungsgebühren, durch besondere Entgelte für die vom Abfallverband erbrachten Leistungen und durch sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Soweit die vorstehenden Einnahmen des Abfallverbandes zur Bestreitung der Ausgaben nach Absatz 1 nicht ausreichen, haben die Verbandsmitglieder eine Umlage zur Deckung des Fehlbetrages zu leisten (Betriebskostenumlage). (3) Die Betriebskostenumlage bemisst sich für die einzelnen Verbandsmitglieder nach ihrem tatsächlichen Abfallaufkommen in dem Wirtschaftsjahr, für das der Verlust entstanden ist.
§ 19 Umlagenfestsetzung; Umlagenfälligkeit
(1) Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie können während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagenbescheid). (2) Umlagen werden einen Monat nach Anforderung durch den Verband zur Zahlung fällig.
§ 20 Verbandseinlage
(1) Die Verbandsmitglieder haben zur teilweisen Deckung des Verbandsaufwandes eine einmalige verlorene Einlage zu leisten. Die Höhe der Verbandseinlage wird nach der Anzahl der Einwohner im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung festgesetzt. Es gilt § 17 Abs. 2 Satz 2. (2) Die Einlage wird mit der Entstehung des Verbandes, in sonstigen Fällen mit dem Beitritt eines Mitgliedes fällig. Die Verbandsmitglieder, die diese Einlage schon gegenüber dem bisherigen Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) geleistet haben, sind von einer erneuten Leistung befreit.
§ 21 Gebühren
(1) Der Abfallverband erlässt eine Gebührensatzung. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Prinzip der Kostendeckung für die vom Abfallverband erbrachten Entsorgungsleistungen und ist auf Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten für die bestimmten Entsorgungsleistungen im Verbandsgebiet festzusetzen. Außerdem sind ausreichende Rücklagen für die Schließung und Nachsorge von Entsorgungsanlagen zu bilden. (2) Die Höhe der Gebühren ist jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Grundsatz der Kostendeckung entspricht, über die Neubemessung der Gebühren entscheidet die Verbandsversammlung. Bis zum Beschluss der Verbandsversammlung über die Neubemessung gelten die bisherigen Gebühren.
§ 22 Kassenverwaltung
Die Kassengeschäfte werden am Ort der Geschäftsstelle geführt.
§ 23 Rechnungsprüfung
(1) Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss und den Lagebericht der Verbandsversammlung innerhalb der in den gesetzlichen Vorschriften festgelegten Frist vor. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von drei Monaten nach ihrer Aufstellung örtlich geprüft. Dazu bedient sich der Abfallverband des Rechnungsprüfungsamtes eines Verbandsmitgliedes. Die Verbandsmitglieder entscheiden einvernehmlich, durch welches Rechnungsprüfungsamt die Prüfung erfolgt. Für die Prüfung werden keine Gebühren erhoben. (3) Nach der örtlichen und überörtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt. Dabei beschließt die Verbandsversammlung über 1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes, 2. die Entlastung der Betriebsleitung. (4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7 Arbeitstagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. (5) Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss der Prüfung.
IV. Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösung des Zweckverbandes, Schlichtung
§ 24 Aufnahme von Verbandsmitgliedern
(1) Der Abfallverband kann durch die Aufnahme neuer Mitglieder erweitert werden. (2) Über den Beitritt weiterer Mitglieder entscheidet die Verbandsversammlung. Sie setzt die Bedingungen für den Beitritt fest. (3) Der Beitritt weiterer Verbandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.
§ 25 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes erfolgt durch Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Vorlage eines Beschlusses der zuständigen kommunalen Vertretung zu beantragen. (3) Der Ausschluss kann beantragt werden, wenn ein Verbandsmitglied 1. die Verpflichtungen aus der Verbandssatzung nicht erfüllt, 2. in anderer Weise die Erfüllung von Verbandsaufgaben schwerwiegend beeinträchtigt oder 3. durch eigene Handlungen andere Verbandsmitglieder unzumutbar belastet und dieser Umstand auch nach zweimaliger Mahnung fortbesteht. Ein Ausschluss nach Satz 1 ist nur möglich, wenn das Verbandsmitglied bei jeder Mahnung auf die Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen worden ist. (4) Der Austritt bedarf eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. (5) Das Ausscheiden durch Austritt oder Ausschluss wird wirksam mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Verbandsversammlung über das Ausscheiden beschlossen hat. (6) Hat der Abfallverband Anlagen oder Einrichtungen ausschließlich für das ausscheidende Verbandsmitglied errichtet, gehen diese auf Verlangen in dessen Eigentum über. Die Bewertung der zu übertragenden Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage des Buchrestwertes. (7) Der Austritt oder der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.
§ 26 Auflösung des Abfallverbandes
(1) Die Auflösung des Abfallverbandes bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. (2) Im Falle der Auflösung findet nach Berichtigung der Verbindlichkeiten des Abfallverbandes eine Vermögensauseinandersetzung statt. Das Vermögen wird unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Berechnung ihrer Verbandseinlage gemäß § 20 verteilt. (3) Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Angestellten des Abfallverbandes erfolgt bei der Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Verbandsmitgliedern. Der Vertrag hat vorzusehen, dass die Angestellten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. (4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Zustimmung der obersten Abfallbehörde.
§ 27 Aufsicht, Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Rechtsaufsichtsbehörde des Abfallverbandes ist die Landesdirektion Dresden. Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Abfallverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Abfallverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Satzungen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen des Abfallverbandes durch Einrücken in die Ausgaben des Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. (2) Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung nicht eignen, oder für die eine Auslegung vorgeschrieben ist, werden für die Dauer von vier Wochen in den Verwaltungsstellen der Verbandsmitglieder öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen entsprechend Absatz 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung bewirkt ist.
§ 29 In-Kraft-Treten, Überleitung der Rechte und Pflichten
(1) Für den Fall, dass der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz- Niederschlesien" nicht ordnungsgemäß gegründet wurde, ist der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" mit dem In-Kraft-Treten des durch diese Satzung neu gebildeten Zweckverbandes aufgelöst. Der neu gebildete Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das Regierungspräsidium Dresden. Der mit dieser Satzung gebildete Zweckverband übernimmt im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Gründung des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien", die Rechte und Pflichten des bisher entstandenen öffentlich-rechtlichen Vorverbandes, Vorgründungsverbandes oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" und die Rechte und Pflichten, die im Namen dieses Vorverbandes, Vorgründungsverbandes oder dieser Gesellschaft begründet wurden, insbesondere tritt er in die von diesem begründeten Verträge und Rechtsbeziehungen, Verbindlichkeiten, Einzelgenehmigungen und so weiter ein. (2) Für den Fall, dass der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz- Niederschlesien" ordnungsgemäß gegründet wurde, ist der bisherige Abfallverband "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" mit dem In-Kraft-Treten des durch diese Satzung neu gebildeten Zweckverbandes aufgelöst. Der neu gebildete Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das Regierungspräsidium Dresden. Der mit dieser Verbandssatzung neu gebildete Zweckverband übernimmt im Falle der ordnungsgemäßen Gründung des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien", die Rechte und Pflichten des aufgelösten Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" und die Rechte und Pflichten, die im Namen des aufgelösten Zweckverbandes begründet wurden, insbesondere tritt er in die von diesem begründeten Verträge und Rechtsbeziehungen, Verbindlichkeiten, Einzelgenehmigungen und so weiter ein. (3) Die durch die „Verbandsorgane“ des bisherigen Abfallverbandes "Regionaler Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien" (alt) erfolgten Beschlussfassungen werden dem mit dieser Satzung gebildeten Abfallverband zugerechnet. Anstelle etwaiger unwirksamer öffentlich- rechtlicher Maßnahmen tritt gegebenenfalls das den gleichen administrativen und wirtschaftlichen Erfolg herbeiführende privatrechtliche Rechtsinstitut. (4) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung durch das Regierungspräsidium Dresden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 01.03.1993 mit ihren Änderungen außer Kraft.
(Die Verbandssatzung trat am 27.04.2001 in Kraft. Die 1. Änderungssatzung trat am 28.12.2001 bzw. 01.01.2002 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung trat am 01.01.2008 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung trat am 24.04.2009 in Kraft.)
Auflistung der vom Verband übernommenen Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 der Verbandssatzung
| Landkreis |
Deponie |
Übernahmetermin |
| Bautzen |
Nadelwitz |
01.01.1994 |
| Bischofswerda |
Hufe-Pulsnitz |
01.01.1994 |
| Hoyerswerda |
Bergen |
01.01.1994 |
| Kamenz |
Deponieplanung Kamenz-Jesau |
01.01.1994 |
| Löbau |
Niedercunnersdorf |
01.01.1994 |
| Niesky |
Grenzweg |
01.02.1994 |
| Weißwasser |
Grüne Fichte |
01.01.1994 |
| Zittau |
Radgendorf |
01.02.1994 | |
| Bautzen, den 20.02.2001 |
|
Görlitz, den 09.02.2001 |
| |
|
| Gallert |
Karbaum |
| Landkreis Bautzen |
Stadt Görlitz |
| Landrat |
Oberbürgermeister |
| |
|
| Kamenz, den 16.02.2001 |
Zittau, den 28.02.2001 |
| |
|
| Fischer |
Stange |
| Landkreis Kamenz |
Landkreis Löbau-Zittau |
| Landrätin |
Landrat |
| |
|
| Niesky, den 19.02.2001 |
|
| |
|
| Schulze |
|
| Niederschlesischer Oberlausitzkreis |
|
| Landrat |
|
|
 |